Erste Verordnung zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (1. SichLVFinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390 (Nr. 50); Geltung ab 08.11.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 129 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2006 SichLVFinV § 1, § 2, § 5

Die Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt, die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7:

„(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß § 56a Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen."

b)
Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 53c Abs. 3d und 3e des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Angabe „§ 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 entsprechend."

3.
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zur Summe der Soll-Beteiligungen der Mitglieder, wobei die Soll-Beteiligung des nach § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleibt. Maßgebend sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. November 2006.



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