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§ 4 - Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-8 Elektrizität und Gas
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§ 4 Bedarfsdeckung



1Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. 2Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). 3Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

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Zitierungen von § 4 StromGVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StromGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromGVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022)
... nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4 , 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 4 EnWRKAnpG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die ... 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4 , 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ ...