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Änderung § 21 StromGVV vom 01.12.2021

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§ 21 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 21 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Fristlose Kündigung


(Text alte Fassung)

1 Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. 2 Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. 2 Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.


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