Änderung § 23 StromGVV vom 01.12.2021

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§ 23 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 23 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 2 Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.



 
 



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