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Änderung § 23 StromGVV vom 20.06.2024

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§ 23 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2024 geltenden Fassung
§ 23 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2 § 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar.



 
(heute geltende Fassung)