Änderung § 23 StromGVV vom 23.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 StromGVV, alle Änderungen durch Artikel 11 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie der StromGVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 23 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2 § 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed