Änderung § 12 StromGVV vom 23.10.2008

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§ 12 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 12 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Abrechnung


(Text alte Fassung)

(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

(Text neue Fassung)

(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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