Teil 6 - Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
§ 23 (aufgehoben)
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