(1) Für die Ersatzversorgung nach §
38 des
Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§
4 bis 8,
10 bis 19 und
22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach §
38 Abs. 2 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes §
20 Abs. 3 entsprechend; §
11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2)
1Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen.
2Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf §
2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
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Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006