(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des
Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2)
1Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des
§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen.
2Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.
3Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
4Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 3 GasGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022) ... gelten § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8 , 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 5 EnWRKAnpG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung ... 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8 , 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, ... „§ 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8 , 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die ...
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722