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§ 21 - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-9 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-9 Elektrizität und Gas
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§ 21 Fristlose Kündigung
1Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. 2Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 21 GasGVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
| aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4946 |
| aktuell | vor 01.12.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 GasGVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GasGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasGVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 12 EnWRÄndG Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
... bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt." 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" ...
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