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Änderung § 16 GasGVV vom 12.11.2010
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§ 16 GasGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung | § 16 GasGVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Rechnungen und Abschläge | |
(Text alte Fassung) (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen. (3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. 2 Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich. (2) 1 Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. 2 Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. |
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