Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 GasGVV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der GasGVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 GasGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 8 GasGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Messeinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.

(2) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. 2 Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3 Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

(Text neue Fassung)

(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.

(2) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. 2 Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3 Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 4 Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.


Anzeige