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Änderung § 8 GasGVV vom 01.12.2021

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§ 8 GasGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 8 GasGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Messeinrichtungen


(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. 2 Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3 Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. 2 Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. 3 Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 4 Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.

(heute geltende Fassung)