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Änderung § 16 GasGVV vom 01.12.2021

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§ 16 GasGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 16 GasGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Rechnungen und Abschläge


(Text alte Fassung)

(1) 1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. 2 Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. 2 Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.

(2) 1 Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. 2 Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

 
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