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Änderung § 23 GasGVV vom 24.12.2022

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§ 23 GasGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 23 GasGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

1 Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2 § 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar.

(heute geltende Fassung)