Teil 6 - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Artikel 2 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391, 2396 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-9 Elektrizität und Gas
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Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelung

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 22 Gerichtsstand


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.

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§ 23 Übergangsregelung


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 24. Dezember 2022



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