Artikel 9 - Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Geltung ab 08.11.2006
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Artikel 9 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(188-3)

In Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen vom 11. September 1973 (BGBl. 1973 II S. 1417), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 9. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 16 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen
... von Binnenschiffen vom 11. September 1973 (BGBl. 1973 II S. 1417), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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