§ 4 - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-6 Elektrizität und Gas
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§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere

1.
Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),

2.
Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,

3.
Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

4.
gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.

2Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.

(2) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 3Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen.

(3) 1Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. 2Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes V. v. 30. Oktober 2020 BGBl. I S. 2269 m.W.v. 6. November 2020

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Frühere Fassungen von § 4 NAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2020Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 30.10.2020 BGBl. I S. 2269

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 NAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NAV Netzanschlussverhältnis (vom 06.11.2020)
... anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln. (5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den ...
§ 29 NAV Übergangsregelung
... vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1. (2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
V. v. 30.10.2020 BGBl. I S. 2269
Artikel 3 EnRAnpV Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
... jeweils durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...


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