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§ 7 - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-6 Elektrizität und Gas
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§ 7 Art des Netzanschlusses



1Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. 2Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. 3Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. 4Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 7 NAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 NAV Nutzung des Anschlusses (vom 21.12.2018)
... und Anlagen zu treffen. (4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7 , 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 ...