(1) 1Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. 2Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach §
25 oder §
27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.