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Änderung § 17 NDAV vom 02.09.2016

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§ 17 NDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 17 NDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. 2 Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. 3 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. 2 Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. 3 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.

(2) 1 Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. 2 Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

3 In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.



(heute geltende Fassung)