(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die Systemunterstützungs- und die Programmierzentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
(2) Es dürfen
- 1.
- die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando operative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemunterstützungszentrum und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 2.
- die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 3.
- das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Dienststellen bis zum Stabsunteroffizier sowie ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, befördern.
(3) Es dürfen
- 1.
- die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando,
- 2.
- das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zum Stabsunteroffizier auf Stellen der Stellenpläne ihrer Dienststellen sowie ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, entlassen.
(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften ernennen und entlassen.