Artikel 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | Artikel 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch I. A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 9 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes | |
(Text alte Fassung) Die Bundeswehrkrankenhäuser, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die Systemunterstützungs- und die Programmierzentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen die ihnen unterstellten Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen. | (Text neue Fassung) Die Bundeswehrkrankenhäuser, Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren, Versorgungs- und Instandsetzungszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die Systemunterstützungs- und die Programmierzentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen die ihnen unterstellten Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen. |