Änderung § 41g AMWHV vom 01.08.2017

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§ 41g AMWHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 41g AMWHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842

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§ 41g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41g Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr


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Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen nach § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes aus Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2a entsprechend.




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