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Artikel 5 - Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrVAblV k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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