Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (1. EEGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550 (Nr. 52); Geltung ab 01.12.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2006 EEG § 5, § 7, § 8, § 14, § 20, § 14a (neu), § 15, § 16, § 19a (neu), § 19b (neu), § 21

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 3 Abs. 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen."

2.
In § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7, § 14 Abs. 8 und § 20 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" und in § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7 sowie § 20 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
§ 14 Abs. 6 wird aufgehoben.

4.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genannten, zur Verfügung zu stellen.

(2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber

1.
den Standort und die Leistung der Anlage mitzuteilen,

2.
bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die Einsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach § 8 Abs. 3 und 4 mitzuteilen und

3.
bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber

1.
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggregiert mitzuteilen und

2.
bis zum 30. April eines Jahres mittels der auf deren Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage und aggregiert vorzulegen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.

Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Satz 1 erforderlich sind insbesondere

1.
die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,

2.
die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5 Abs. 2 Satz 2,

3.
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und

4.
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs. 5 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.

(4) Übertragungsnetzbetreiber sind über die Verpflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet,

1.
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und

2.
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 30. September eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum 30. April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

(6) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 bis zum 30. Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bis zum 31. Oktober eines Jahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.

(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur mittels der auf dessen Internet-seiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend."

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten

1.
die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und

2.
einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres

zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können; sie können für die Berichterstattung nach § 20 genutzt werden."

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe" durch die Wörter „die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze" ersetzt.

6.
§ 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 wird aufgehoben.

7.
Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

„§ 19a Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe zu überwachen, dass

1.
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 5 Abs. 2 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,

2.
die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und

3.
Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 angezeigt werden.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.

(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.

§ 19b Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur."

8.
Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Inhalt des Berichts ist ferner die Tätigkeit der Bundesnetzagentur nach § 19a."

9.
Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 16 für das Jahr 2006 sind, soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 Anwendung findet, unbeschadet der sonstigen Regelungen des § 16 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von Amts wegen abzuändern."

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2006 StromNEV § 28

§ 28 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
die im Vorjahr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte."

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Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.



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