(1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.
(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in §
1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149