§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 431 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Festsetzung und Änderung der Quoten | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest. |
(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen. |