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Synopse aller Änderungen der Zucker-Quoten-Verordnung am 28.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2010 durch Artikel 1 der ZuckerMORÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZuckQuotV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stelle
§ 3 Festsetzung und Änderung der Quoten
§ 4 Zulassung der Unternehmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Berechnung der zusätzlichen Zuckerquoten
§ 6 Zusätzliche Zuckerquote
(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8 (Inkrafttreten)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Zuteilung und Änderung der Quoten sowie zur Durchführung der Quotenregelung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Durchführung der Quotenregelung für Zucker.

§ 2 Zuständige Stelle


(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für

1. die Erfassung und Weiterleitung der Mitteilungen der Zuckerhersteller und der Rohzuckerraffinierer der in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen an

a) Weißzucker,

b) Rohzucker,

c) Invertzucker,

d) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind und

e) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt worden sind,

die sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheines sind und am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,



2. die

a)
Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,

b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

c) Erfassung und Kontrolle der Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,

d) Mitteilungen nach Artikel 15a Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sowie

e) Überprüfung der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006.


3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Flächen und Erzeugungsmengen, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von

a) Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und

b) im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup

bestimmt sind.

(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,



1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben der zugelassenen Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup über die in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose oder in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup, die sich in ihrem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tatsächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeugenden Unternehmen.



4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tatsächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeugenden Unternehmen,

5. die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Abweichungen durch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Zulassung der Unternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bedarf der Schriftform. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, gilt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag als vorläufig zugelassen.



(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedarf der Schriftform.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium ist durch die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich über die erteilte Zulassung zu unterrichten.

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*) http://www.ebundesanzeiger.de




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*) http://www.ebundesanzeiger.de

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Berechnung der zusätzlichen Zuckerquoten




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Berechnung der zusätzlichen Zuckerquote erfolgt zu 50 vom Hundert auf der Grundlage der C-Zucker-Erzeugung eines zugelassenen Unternehmens im Zeitraum 2000/01 bis 2004/05 sowie zu 50 vom Hundert auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen zugelassenen Unternehmens an der deutschen Gesamtzuckerquote. Um besonderen regionalen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann das Bundesministerium von dem in Satz 1 genannten Berechnungsverhältnis um bis zu 2 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Zusätzliche Zuckerquote




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote ist von einem zugelassenen Unternehmen bei dem Bundesministerium schriftlich einzureichen.

(2) Die Bundesfinanzverwaltung unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium über die Zahlung des einmaligen Betrages, der auf die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erhoben wird.