Änderung § 7 ChemOzonSchichtV vom 21.05.2011

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§ 7 ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2011 geltenden Fassung
§ 7 ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Druckgaspackung herstellt oder in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Chlordifluormethan verwendet oder

3. entgegen § 2 Abs. 3 einen dort genannten Feuerlöscher in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung eine Kälte- oder Klimaanlage in den Verkehr bringt.



 



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