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Änderung § 5 ChemOzonSchichtV vom 26.10.2007

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§ 5 ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
§ 5 ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten


(1) Die Rückgewinnung oder Rücknahme von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Abs. 2 sowie die Wartung von sie enthaltenden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die

1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,

2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,

3. zuverlässig sind und

4. im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach § 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat,

(Text alte Fassung)

2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,

(Text neue Fassung)

2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,

3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine von der zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder

4. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis vorweisen kann, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2 oder 3 gleichwertig ist. Das Umweltbundesamt stellt Informationen über die Gleichwertigkeit der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Befähigungsnachweise zur Verfügung.

(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)