Artikel 7 - Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge (2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Aufhebung von Verordnungen



Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
die Verordnung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Bauvorschrift Nr. 1 für Luftfahrtgerät) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 96-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,

2.
die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindestforderungen für die Nachbildung der Betriebsbedingungen der elektronischen Ausrüstung der Luftfahrzeuge) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968),

3.
die Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindestforderungen an VHF-Sende- und Empfangsgeräte für den Sprechverkehr) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968), zuletzt geändert durch Artikel 528 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

4.
die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindestforderungen an VOR-Navigations-Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968), zuletzt geändert durch Artikel 529 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).



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