(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller
- 1.
- Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR - ausgenommen Kapitel 1.8 ADR - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.
- 2.
- Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienenverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für den Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID - ausgenommen Kapitel 1.8 RID - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 der
Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 6) geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.
(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.
(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn
- 1.
- der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
- 2.
- sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.
(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
(6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR oder RID anfordern.
(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist anzuwenden.
(8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.
(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden.
(10) Hat
- 1.
- im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder
- 2.
- im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2
zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2678
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466