Änderung § 2 StIdV vom 23.12.2022

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§ 2 StIdV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2022 geltenden Fassung
§ 2 StIdV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2 Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 3 Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 4 Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Absatz 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2 Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 3 Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 4 Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(heute geltende Fassung) 



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