Änderung § 1 StIdV vom 23.07.2016

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§ 1 StIdV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 StIdV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau


(Text neue Fassung)

§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer


vorherige Änderung

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt; sie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.



Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.

 



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