Synopse aller Änderungen der StIdV am 23.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 7 der 3. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StIdV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StIdV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
StIdV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau
(Text neue Fassung)

§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung


§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Löschungsfrist
§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens
§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Erprobung des Verfahrens


§ 7 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau




§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt; sie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.



Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.

§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. 2 Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. 3 Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.

(2) 1 Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2 Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 3 Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 4 Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht.



(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

(2) 1 Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2 Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 3 Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 4 Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30. Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:


| Blattnummern des Daten-
satzes für das Meldewesen
- Einheitlicher Bundes-/
Länderteil - (DSMeld)

1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. frühere Namen | 0201, 0202,

3. Vornamen | 0301, 0302,

4. Doktorgrad | 0401,

5. Ordensnamen/Künstler-
namen | 0501, 0502,

6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. Geschlecht | 0701,

8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1203, 1205,
1206, 1208 bis 1212.


(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) mit der Blattnummer 2702 des DSMeld bis zum 31. Juli 2007.

(3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zusammenzuführen und zu bereinigen.

(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zusammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicherten Daten.

(2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.



(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung gespeichert sind.

(2) 1 Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. 2 Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Erprobung des Verfahrens




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum Zwecke der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern,

2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen,

3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten.

§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen.



 



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