§ 1 - Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 (SVRechGrG 2007 k.a.Abk.)

Artikel 12 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742, 2746 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-6-4-15 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.



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