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§ 10 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen



(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. 2Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. 3Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. 4Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.


Text in der Fassung des Artikels 12 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023



 

Frühere Fassungen von § 10 BEEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 12 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Betreuungsgeldgesetz
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
vom 10.09.2012 BGBl. I S. 1878
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 14 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BEEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
§ 7 SGBXIVBSchAV Zusammensetzung
... in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt; 4. Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch; ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 54 SGB I Pfändung (vom 01.09.2021)
... (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf 1. Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der ... 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, 2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... 20 MuSchG), soweit sie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder übersteigen,  ... f) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt; 3. nach dem Vierzehnten Buch ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 18b SGB IV Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens (vom 01.01.2023)
... vom Hundert zu kürzen. (5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt. (6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt; 7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... § 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge, 1.7 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden." 9. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld ...
Artikel 2 BetrGeldG Folgeänderungen
... Ansprüche auf 1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem ... Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, 2a. Wohngeld, ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen." (7) Dem § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 1 BVGuaÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 1 wird nach dem Wort „bescheinigen" ein Semikolon eingefügt. 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „Bei ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... „§ 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt" durch die Wörter „§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ... 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge" ... Länder" die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge" ... Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt" angefügt.  ... Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in ... „(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt." (19) Das Fünfte ... nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz" die Wörter „oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld" eingefügt. ... Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes), soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge ...

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach dem ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 14 HBeglG 2011 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden." 4. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
...  ddd) Nummer 4 wird aufgehoben. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „, das ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 8 BSchAV Derzeitiges Bruttoeinkommen (vom 01.07.2011)
... in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Bei Versorgungskrankengeld, ...

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 33 BVG (vom 01.07.2023)
... in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben ... 1.7 das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben ...