(1)
1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§
1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
2§
85 Abs. 2 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach §
12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325