Tools:
Update via:
Änderung § 26 BEEG vom 18.09.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BEG IV am 18. September 2012 und Änderungshistorie des BEEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 26 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung | § 26 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7484/al0-35091.htm