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Änderung § 4d BEEG vom 01.08.2013

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§ 4d BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 4d BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
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§ 4d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4d Weitere Berechtigte


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1 Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.


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