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Änderung § 25 BEEG vom 01.08.2013
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§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 25 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
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(Text alte Fassung) § 25 Bericht | (Text neue Fassung)§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter |
1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat. |
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