Änderung § 25 BEEG vom 01.01.2015

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§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 25 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Bericht


(Text neue Fassung)

§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter


vorherige Änderung

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.



Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.

(heute geltende Fassung) 



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