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Änderung § 22 BEEG vom 24.01.2009

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§ 22 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung
§ 22 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2009 BGBl. I S. 61
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Bundesstatistik


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. 2 Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.

(2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3 vierteljährlich für die vorangegangenen drei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende Erhebungsmerkmale:

1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,

2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,

3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,

4. Art der Berechtigung nach § 1,

5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6),

6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags,

7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes,



8. tatsächliche Bezugsdauer des Elterngeldes,

9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen nach § 3,

10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),

11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3),

12. Geburtstag des Kindes,

13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:

a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,

b) Staatsangehörigkeit,

c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Familienstand und

e) Anzahl der Kinder.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten Leistungsbezug zu melden.



d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und

e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten Leistungsbezug zu melden.

(4) Hilfsmerkmale sind:

vorherige Änderung

1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und

2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.



1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde,

2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.


 (keine frühere Fassung vorhanden)