Änderung § 26 BEEG vom 18.09.2012

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§ 26 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung
§ 26 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches


(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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