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Synopse aller Änderungen des BEEG am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 6 des FamLDigG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Elterngeld
    § 1 Berechtigte
    § 2 Höhe des Elterngeldes
    § 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
    § 2b Bemessungszeitraum
    § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
    § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
    § 2e Abzüge für Steuern
    § 2f Abzüge für Sozialabgaben
    § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
    § 4 Art und Dauer des Bezugs
Abschnitt 2 Betreuungsgeld
    § 4a Berechtigte *)
    § 4b Höhe des Betreuungsgeldes *)
    § 4c Anrechnung von anderen Leistungen *)
    § 4d Bezugszeitraum *)
Abschnitt 3 Verfahren und Organisation
    § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
    § 6 Auszahlung
    § 7 Antragstellung
    § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
    § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
    § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
    § 11 Unterhaltspflichten
    § 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel
    § 13 Rechtsweg
    § 14 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    § 15 Anspruch auf Elternzeit
    § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
    § 17 Urlaub
    § 18 Kündigungsschutz
    § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
    § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
    § 21 Befristete Arbeitsverträge
Abschnitt 5 Statistik und Schlussvorschriften
    § 22 Bundesstatistik
    § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
    § 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt
    § 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt
    § 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 25 Bericht
(Text neue Fassung)

    § 25 Datenübermittlung durch die Standesämter
    § 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
    § 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 28 Übergangsvorschrift
(heute geltende Fassung) 

§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. 2 Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.



(1) 1 Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. 2 Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(2) 1 Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. 2 Sie darf dieses Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. 3 Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.


§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,



2. entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,

3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Bericht




§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. 2 Bis zum 31. Dezember 2017 legt sie einen Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit vor. 3 Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.



Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.

§ 28 Übergangsvorschrift


(1) 1 Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

(1a) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.

(2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) 1 § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen. 2 § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

vorherige Änderung

 


(4) 1 § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder nach dem 31. Dezember 2021 mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. 2 Zur Erprobung des Verfahrens können diese Regelungen in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022 geboren oder vor dem 1. Januar 2022 zur Adoption aufgenommen worden sind, angewendet werden.