Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (EUBeitrBGRUBRAnpG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2814 (Nr. 58); 2007 I 764, 2007 II 127
Geltung ab 01.01.2007
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 EuRAG § 32, Anlage

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074, 2004 I S. 715), wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern angefügt:

„16.
Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,

17.
Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main."

2.
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Zeile „- in Belgien: Advocat/Advocaat/Rechtsanwalt" wird die folgende Zeile eingefügt:

„-
in Bulgarien: Адвокат (Advokat)".

b)
Nach der Zeile „- in Portugal: Advogado" wird die folgende Zeile eingefügt:

„-
in Rumänien: Avocat".

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EUBeitrBGRUBRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUBeitrBGRUBRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 2 RASvStG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt ...


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