Änderung § 5 UmwRG vom 01.03.2010

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§ 5 UmwRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 UmwRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 5 Übergangs- und Überleitungsvorschrift


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben.



(1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben.

(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, die vor dem 28. Februar 2010 erteilt worden sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort.

(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren, die auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach den bis zum 1. März 2010 geltenden Rechtsvorschriften vom Umweltbundesamt zu Ende zu führen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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