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Änderung Eingangsformel UmwRG vom 02.05.2013

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Eingangsformel UmwRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
Eingangsformel UmwRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

(Text alte Fassung)


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*) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

(Text neue Fassung)


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*) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

 (keine frühere Fassung vorhanden)